Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Diese AGB regeln sämtliche Leistungen, die Calenberg — als Marke der Landleben Textilvertrieb Florian Gruschwitz — für Auftraggeber erbringt. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle — auch zukünftigen — Verträge über die Erbringung von Leistungen zwischen Landleben Textilvertrieb Florian Gruschwitz, Eulenflucht 2, 30952 Ronnenberg (nachfolgend „Agentur" oder „Calenberg") und dem Auftraggeber.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall (Angebot, Auftragsbestätigung, Rahmenvertrag) haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Leistungs-
gegenstand
- Gegenstand des Vertrags sind die im jeweiligen Angebot, Auftragsformular, Briefing oder in einer Leistungsbeschreibung vereinbarten Kreativ-, Beratungs-, Produktions- und Marketingleistungen — insbesondere Content- und Bewegtbildproduktion, Social-Media-Marketing, Marken- und Kampagnenentwicklung, Web- und Packaging-Design sowie Creative Direction.
- Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den Leistungen um Dienstleistungen nach §§ 611 ff. BGB; die Agentur schuldet ein sach- und fachgerechtes Bemühen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. Reichweite, Conversions, Verkaufszahlen).
- Werkleistungen (§§ 631 ff. BGB) liegen nur vor, wenn ein konkreter, abnahmefähiger Erfolg (z. B. ein fertig produzierter Film, ein gelayoutetes Design, eine ausgelieferte Website) ausdrücklich geschuldet ist. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung auf eigene Kosten Subunternehmer, Freelancer und Dritte einzuschalten. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bleibt bei der Agentur.
§ 3 Angebot und
Vertragsschluss
- Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur in Textform (E-Mail genügt), durch Gegenzeichnung eines Angebots durch den Auftraggeber oder durch Beginn der Leistungserbringung seitens der Agentur auf Grundlage einer Beauftragung des Auftraggebers.
- Für den Inhalt und Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung der Agentur maßgeblich.
- Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 4 Mitwirkungs-
pflichten
- Der Auftraggeber wird die Agentur bei der Leistungserbringung nach Kräften unterstützen. Insbesondere wird er rechtzeitig, unentgeltlich und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Daten, Logos, Produkte, Freigaben sowie geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stellen.
- Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm gelieferten Inhalte (Texte, Bilder, Markenrechte, Produktangaben, behauptete Aussagen). Die Agentur ist nicht verpflichtet, diese Inhalte auf Rechtmäßigkeit, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- oder lebensmittelrechtliche Konformität, zu prüfen; eine etwaige anderslautende Beratung bleibt den Parteien vorbehalten.
- Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, gehen nicht zu Lasten der Agentur. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend; die Agentur ist berechtigt, angemessenen Mehraufwand nach Zeitaufwand zu berechnen.
- Freigaben von Entwürfen, Konzepten, Skripten, Schnittfassungen oder anderen Zwischenergebnissen haben in Textform zu erfolgen. Eine erfolgte Freigabe entbindet die Agentur von der Haftung für die freigegebenen Inhalte.
§ 5 Leistungs-
änderungen
- Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen am Leistungsumfang, wird die Agentur prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung umsetzbar ist, und dem Auftraggeber den daraus resultierenden Mehraufwand sowie eine etwaige Terminverschiebung mitteilen.
- Die Umsetzung erfolgt erst nach Auftragsbestätigung in Textform durch den Auftraggeber. Bis zur Bestätigung setzt die Agentur die ursprünglich vereinbarten Leistungen fort.
- Geringfügige und zumutbare Änderungen, die keinen nennenswerten Mehraufwand bedeuten und für die Erreichung der vereinbarten Ziele objektiv erforderlich sind, führen nicht zu einer Preisanpassung.
§ 6 Termine und
Fristen
- Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.
- Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (§ 4) voraus.
- Bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlichen Anordnungen, Pandemien, länger andauernden Erkrankungen oder Ausfall von zentralen Vorleistungen verlängern sich verbindliche Fristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufphase. Die Agentur wird den Auftraggeber unverzüglich über derartige Umstände informieren.
- Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei schuldhaftem Verzug bleiben unberührt.
§ 7 Abnahme
(bei Werkleistungen)
- Handelt es sich um Werkleistungen, so wird der Auftraggeber diese nach Fertigstellung prüfen und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung in Textform abnehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vorgenannten Frist Mängel in Textform konkret bezeichnet oder die Leistung in Nutzung nimmt (z. B. Veröffentlichung auf einer Plattform, Live-Schaltung einer Website, Auslieferung einer Kampagne).
- Teilabnahmen einzelner Gewerke oder Arbeitspakete sind zulässig und verbindlich.
§ 8 Vergütung und
Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Nicht in den Pauschalen enthalten sind Fremdkosten (z. B. Druckkosten, Lizenzgebühren für Stockmaterial, Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Catering, Locations, Equipment-Mieten, Darsteller- und Model-Gagen, GEMA, Musiklizenzen, Übersetzungen). Diese werden nachgewiesen und in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zzgl. Umsatzsteuer weiterberechnet, soweit sie mit dem Auftraggeber dem Grunde nach abgestimmt wurden.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Skonti werden nicht gewährt.
- Bei Projekten mit einem Nettohonorar ab 5.000 € ist die Agentur berechtigt, Anzahlungen in Höhe von 30–50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, einen Meilensteinanteil bei Produktionsstart und die Schlusszahlung bei Lieferung in Rechnung zu stellen. Die konkrete Zahlungsstaffel ergibt sich aus dem Angebot.
- Bei laufenden Leistungen (z. B. Social-Media-Management, Retainer) wird monatlich im Voraus abgerechnet.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zzgl. der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB) sowie den Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens geltend zu machen.
- Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Nutzungsrechte
und Urheberrecht
- Alle im Rahmen des Vertrags entstehenden Ergebnisse (insbesondere Konzepte, Entwürfe, Layouts, Texte, Filme, Fotos, Illustrationen, Designs, Code, Storyboards, Moodboards) sind urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich geschützt. Urheberrechte verbleiben bei der Agentur bzw. beim jeweiligen Urheber; übertragen werden ausschließlich die nachfolgend geregelten Nutzungsrechte.
- Der Auftraggeber erwirbt an den vertragsgemäß gelieferten Endergebnissen die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, räumlich auf die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz beschränktes, zeitlich auf 3 Jahre ab Auslieferung beschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den im Angebot festgelegten Medienkanal.
- Eine darüber hinausgehende Nutzung — insbesondere die Nutzung in weiteren Medien, Ländern, Zeiträumen, die Bearbeitung, Kürzung, Remix, KI-gestützte Umgestaltung oder die Weiterlizenzierung an Dritte — bedarf der gesonderten, in Textform zu vereinbarenden Nachvergütung.
- Rechte an Entwürfen, Präsentationen, Skizzen und nicht beauftragten Alternativversionen verbleiben vollständig bei der Agentur; sie dürfen vom Auftraggeber weder genutzt noch weitergegeben werden.
- Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist jede Nutzung der Ergebnisse nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur gestattet.
- Rechte an Vorleistungen Dritter (z. B. Stock-Material, Musik, Fonts, Model-Releases) werden im Umfang der jeweiligen Lizenzbedingungen der Anbieter weitergegeben. Beschränkungen aus diesen Lizenzen sind vom Auftraggeber zu beachten.
- Werden im Rahmen des Projekts generative KI-Systeme eingesetzt, wird die Agentur den Auftraggeber darüber vorab informieren. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Bestandteile urheberrechtlich geschützt werden können oder frei von Rechten Dritter sind; der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-Einsätze im Einzelfall mit der Agentur abzustimmen.
§ 10 Kennzeichnung
und Referenz
- Die Agentur ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen und den Namen/das Logo des Auftraggebers zu eigenen Referenzzwecken auf ihrer Website, in Portfolios, Pitches, Wettbewerbseinreichungen und auf eigenen Social-Media-Kanälen zu nennen und auszugsweise darzustellen.
- Der Auftraggeber kann der Referenznennung aus wichtigem Grund in Textform widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Nennung schutzwürdige Interessen des Auftraggebers erheblich beeinträchtigen würde.
- Bei Filmproduktionen ist die Agentur berechtigt, im Abspann oder in ähnlich üblicher Weise als produzierende Agentur genannt zu werden, soweit dies branchenüblich und technisch möglich ist.
§ 11 Mängelhaftung
- Bei Werkleistungen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform konkret zu rügen; § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
- Die Agentur ist im Rahmen der Nacherfüllung zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl oder ist sie für den Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt — soweit gesetzlich zulässig — ein Jahr ab Abnahme bzw. ab Lieferung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der zwingenden gesetzlichen Verjährungsverlängerung.
- Bei Dienstleistungen i. S. d. §§ 611 ff. BGB bestehen keine Mängelansprüche; die Agentur haftet für vertragliche Pflichtverletzungen nach § 12.
§ 12 Haftung
- Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Agentur der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
- Die Haftung für entgangenen Gewinn, für mittelbare Schäden, für Folgeschäden, für Datenverluste, für reputative Schäden sowie für Vermögensschäden aufgrund von Veröffentlichungen ist im Rahmen leichter Fahrlässigkeit — mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Fälle — ausgeschlossen.
- Die Haftung der Agentur ist pro Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr auf die Höhe des im letzten Vertragsjahr tatsächlich gezahlten Nettohonorars begrenzt, mindestens jedoch auf 25.000 €. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
- Eine verschuldensunabhängige Haftung der Agentur nach § 536a Abs. 1 BGB für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen.
§ 13 Freistellung
- Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich daraus ergeben, dass vom Auftraggeber gelieferte Inhalte (Texte, Bilder, Daten, Markenzeichen, Produktangaben, Testimonials, Freigaben) gegen Rechte Dritter verstoßen oder wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits- oder lebensmittelrechtliche Vorgaben nicht einhalten.
- Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Die Agentur wird den Auftraggeber unverzüglich über eine Inanspruchnahme informieren und, soweit ihr dies rechtlich möglich ist, mit ihm abstimmen.
§ 14 Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, strategische Informationen, Konzepte, Preise, Kundendaten) zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) bei Offenlegung nachweislich bereits öffentlich bekannt oder der empfangenden Partei bekannt waren, (b) ohne Zutun der empfangenden Partei öffentlich werden, (c) von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erlangt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
- Die Agentur ist berechtigt, Subunternehmer und Freelancer, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, unter gleichwertiger Vertraulichkeitsverpflichtung einzubinden.
- Die Bestimmungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) bleiben unberührt.
§ 15 Datenschutz
Die Parteien werden die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG, beachten. Soweit die Agentur im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, werden die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. Einzelheiten zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Auftritt der Agentur ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 16 Kündigung
- Bei Dienstverträgen ist die ordentliche Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform möglich, sofern nicht ausdrücklich eine feste Laufzeit vereinbart wurde.
- Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit nach § 648 BGB kündigen. Die Agentur hat in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs; § 648 Satz 3 BGB (widerlegliche Vermutung i. H. v. 5 % der nicht erbrachten Vergütung) bleibt unberührt.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit mindestens zwei fälligen Zahlungen oder einer wesentlichen Mitwirkungsleistung länger als 21 Tage in Verzug ist.
- Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 17 Höhere
Gewalt
Keine Partei haftet für Nicht- oder Schlechterfüllung, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Cyber-Angriffe auf kritische Infrastruktur und vergleichbare, unvorhersehbare, von außen einwirkende Ereignisse. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den Regelungen dieser AGB abzurechnen.
§ 18 Schlussbe-
stimmungen
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz der Agentur (Hannover). Die Agentur ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Agentur.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Klausel bedürfen der Textform.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.